39 dungen bezahlt und besondere Auslagen ersetzt (vgl. pag. 604 ff.). Er handelte mithin nicht aus einer Notlage heraus. 17.1.3 Fazit zur Tatschwere Insgesamt erscheint das Verschulden noch als leicht und eine Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe dem Verschulden angemessen. Die Vorinstanz hat die Strafe aufgrund des «engen sachlichen Zusammenhangs» mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich zur Hälfte auf die Einsatzstrafe asperiert (Ziff. V.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag.