Insgesamt ist mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 148a StGB von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Angemessen erscheinen 60 Tage Freiheitsstrafe. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Subjektive Tatkomponenten: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniärer Motivation, was dem Tatbestand immanent und deshalb neutral zu werten ist. Die Vermeidbarkeit war gegeben. Der Beschuldigte wurde vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt, erhielt Integrationszulagen ausgerichtet, Weiterbil-