Mit der Nichtmeldung seiner Einnahmen im Umfang von CHF 6'350.00 bewirkte der Beschuldigte, dass ihm im selben Umfang höhere Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf die er bei korrekter Angabe seiner finanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: Das Handeln des Beschuldigten ging nicht über das zur Begehung der Tat erforderliche hinaus und war weder besonders raffiniert noch arglistig. Die Dauer ist mit 4 Monaten innerhalb eines Gesamtzeitraums von 8 ½ Monaten weder besonders lange noch besonders kurz. Insgesamt ist mit Blick auf den Strafrahmen von Art.