16.2.3 Fazit zur Tatschwere und Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem leicht bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Eine vorläufige hypothetische Freiheitsstrafe von 63 Monaten scheint als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.