unterstützt und hätte sich folglich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Es fehlen sodann Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise suchtmittelabhängig gewesen wäre, so dass er in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten eingeschränkt gewesen wäre. Den Zugang zur Organisation hat er aus pekuniären Gründen bewusst gesucht (vgl. seine Konversation mit D.________, pag. 203). Die subjektiven Tatkomponenten sind damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt neutral zu gewichten. 16.2.3 Fazit zur Tatschwere und Einsatzstrafe