Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. So wurde er bereits seit längerer Zeit von der Sozialhilfe durch Sach- und Finanzbeiträge, Sprachund Computerkurse (pag. 618; pag. 640) sowie einem Arbeitseinsatz im Sinne einer Integrationsmassnahme unterstützt und hätte sich folglich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können.