38 Nach dem Gesagten resultiert eine dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 63 Monaten. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, rein egoistischen Motiven. Dass er aus rein finanziellen Motiven handelte, wirkt sich nicht straferhöhend aus, da finanzielle Beweggründe beim Betäubungsmittelhandel die Regel sind. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich.