Er zeigte sich dabei sichtlich besorgt, die ihm zugeteilten Aufgaben im Sinne der Organisation bestmöglich zu erfüllen, bemühte sich während der Zeit als Logisgeber aktiv um die Rolle als Fahrer und versuchte, der Organisation (erfolglos) eine neue Unterkunft zu organisieren. Dies alles spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und eine starke Identifizierung mit der Organisation. Während die hierarchisch untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis, welche zu einem grossen Teil als Gehilfenschaft (Logisgeber) qualifiziert wird, sich deutlich verschuldensmindernd auswirkt (Art 25 StGB), ist die hohe kriminelle Energie verschuldenserhöhend zu gewichten.