Seine Rolle als Logisgeber wurde denn auch als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft eingestuft, wenn auch als Grenzfall. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte der Organisation nicht nur seine Wohnung zur Verfügung, sondern kümmerte sich um den Läufer und kontrollierte diesen richtiggehend (keinen Schlüssel abgegeben, in der Wohnung eingesperrt), mutmasslich um nicht selbst aufzufliegen. Er zeigte sich dabei sichtlich besorgt, die ihm zugeteilten Aufgaben im Sinne der Organisation bestmöglich zu erfüllen, bemühte sich während der Zeit als Logisgeber aktiv um die Rolle als Fahrer und versuchte, der Organisation (erfolglos) eine neue Unterkunft zu organisieren.