Die Deliktsdauer wirkt sich somit neutral und die Intensität/Häufigkeit des Drogenhandels im Umfang von 3 Monaten verschuldenserhöhend aus. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegt die weitere Qualifikation der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation: Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E.2.4.3). Vorliegend handelte es sich nicht nur um eine lose strukturierte, kleinere Bande, sondern um eine aus dem Ausland gesteuerte, grössere kriminelle Organisation mit klaren Strukturen und Aufgabenteilungen, die für einen enormen Umschlag an Heroin verantwortlich war. Dieser Umstand wirkt sich deutlich verschul-