In dieser Hinsicht ist zum einen der Deliktszeitraum von 4 Monaten (während eines Gesamtzeitraums von rund 8 ½ Monaten) und die Intensität der deliktischen Handlungen (Umschlag von mehreren 100 Gramm reinem Heroin im Monat) zu berücksichtigen. Während die Deliktsdauer weder als besonders lange noch als besonders kurz bezeichnet werden kann, war die Intensität des Drogenhandels, an welchem sich der Beschuldigte als Logisgeber und Fahrer beteiligte, sehr hoch. Die Deliktsdauer wirkt sich somit neutral und die Intensität/Häufigkeit des Drogenhandels im Umfang von 3 Monaten verschuldenserhöhend aus.