an. Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird. Die vorliegend in Umlauf gebrachte Menge beträgt total 1'965.57 Gramm reines Heroin, woraus sich rechnerisch nach der vorerwähnten Tabelle HANSJAKOB unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten als Ausgangspunkt ergibt (1'500 Gramm = 60 Monate; 2'600 Gramm = 72 Monate;