BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist ab einer Menge von 12 Gramm reinen Heroins ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.