16.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig; Ziff. I.1. AKS) 16.2.1 Objektive Tatschwere Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und erhöht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» sodann unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung und der Verwerflichkeit des Handelns aufgrund der zusätzlich erfüllten bandenmässigen Qualifikation.