Die Strafarten sind somit identisch. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe auszufällen, wobei die Einsatzstrafe am Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerste Straftat mit schwerster abstrakter Strafandrohung) zu bemessen ist. 16.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig;