b StGB). Des Weiteren legte der Beschuldigte eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber einer drohenden Sanktionierung an den Tag, indem er unmittelbar nach seiner Anhaltung vom 3. Juni 2020 erneut den Kontakt zur Organisation suchte und sich offenbar weiter am Betäubungsmittelhandel beteiligten wollte (pag. 571 ff.). Eine Freiheitsstrafe erscheint vor diesem Hintergrund klar geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Bereich des Betäubungsmittelhandels abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB), mit denen er erneut Einkünfte erzielen könnte. Die Strafarten sind somit identisch.