gangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die daran anschliessende Landesverweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte und folglich auch für den Schulspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart bildet (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB).