148a StGB). Betreffend die lediglich als Gehilfe begangenen, qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Logisgeber) kommt trotz des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft einzig eine Freiheitsstrafe in Frage, da aufgrund der Tat- und Täterkomponenten des Beschuldigten und namentlich aufgrund der gehandelten Menge an reinem Heroin eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens klarerweise nicht mehr verschuldensangemessen wäre.