35 16. Im vorliegenden Fall 16.1 Bestimmung der Strafart, Methodik und Strafrahmen Die Strafandrohung für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen, ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wobei die Verbindung mit einer Geldstrafe möglich ist (Art. 19 Abs. 2 und Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Soweit ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft ergeht, hat eine Strafmilderung gestützt auf Art. 25 StGB zu erfolgen.