Vor diesem Hintergrund kann insgesamt von keinem leichten Fall mehr gesprochen werden. Der Beschuldigte ist damit des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 20. September 2019 bis 1. Juli 2020, schuldig zu erklären. Eine Erweiterung des Tatzeitraums ab dem 16. September 2019 ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. IV. Strafzumessung 15. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1220 f.).