Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mitunter die vom Sozialdienst direkt bezahlte Wohnung für die Beteiligung am Drogengeschäft einsetzte. Der Beschuldigte nutzte somit die Hilfeleistungen, um anderweitige, illegale Einkünfte zu generieren, welche er verheimlichte und für seine eigenen Bedürfnisse verbrauchte. Der Tatzeitraum ist mit rund 4 Monaten (während eines Gesamtzeitraums von rund 8 ½ Monaten) weder besonders lang noch besonders kurz. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt von keinem leichten Fall mehr gesprochen werden.