Wenn auch unklar ist, wofür er die erwirtschafteten Einkünfte letztlich verwendet hat, so handelte der Beschuldigte doch nicht aus finanzieller Not heraus. Das Existenzminimum war durch die Flüchtlingssozialhilfe gesichert und dem Beschuldigten wurde per Dezember 2019 ein 6-monatiger Arbeitseinsatz im Sinne einer Integrationsmassnahme ermöglicht (pag. 612). Er wurde über einen längeren Zeitraum unterstützt und es wurden Gelegenheiten zur Verbesserung seiner Situation geboten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mitunter die vom Sozialdienst direkt bezahlte Wohnung für die Beteiligung am Drogengeschäft einsetzte.