148a Abs. 2 StGB liegt entgegen der Verteidigung nicht vor. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit einem Deliktsbetrag von CHF 6'350.00 zwar nicht sonderlich hoch, jedoch nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte wollte durch seine Beteiligung am Drogenhandel möglichst viel Einkommen generieren (vgl. pag. 203: «Wir sind hier gekommen um besser leben zu führen [...] Die Leute die sie sagen, ich will kein Geld, die sind Lügner»). Wenn auch unklar ist, wofür er die erwirtschafteten Einkünfte letztlich verwendet hat, so handelte der Beschuldigte doch nicht aus finanzieller Not heraus.