Anders als die Vorinstanz geht die Kammer somit von direktem Vorsatz statt Eventualvorsatz aus. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Entschluss zur Nicht-Deklaration der Einkünfte nicht bei jeder erhaltenen Zahlung erneut traf, sondern sich insgesamt und in allgemeiner Weise dafür entschied, seine Einnahmen aus der Beteiligung am Drogenhandel nicht zu melden. Es liegt somit eine natürliche Handlungseinheit vor, weshalb in oberer Instanz ein Schuldspruch wegen einmaliger Tatbegehung ausgesprochen wird. Ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB liegt entgegen der Verteidigung nicht vor.