34 kommensfreibetrag EFB [einsehbar unter: ]; Stand per 21. Juni 2023). Der Beschuldigte hatte in Kenntnis seiner Offenlegungspflicht entschieden, diese Einkünfte zu verheimlichen, und den tatbestandsmässigen Erfolg zumindest als Nebenfolge seiner Absicht, seine Tätigkeiten für die Organisation und die Einnahmen daraus geheim zu halten, vorhergesehen. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer somit von direktem Vorsatz statt Eventualvorsatz aus.