Bern in einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse bzw. über die leistungsrelevanten Tatsachen und erhielt er im Umfang von CHF 6'350.00 Sozialhilfebeiträge ausbezahlt, die ihm ansonsten nicht bzw. nicht in dieser Höhe ausgerichtet worden wären. Das blosse Verschweigen erfüllt bereits den Tatbestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.6). Ein Einkommensfreibetrag ist bei illegalen Tätigkeiten nicht anzurechnen (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Bernischen Konferenz für Sozialhilfe, Stichwort Ein-