14.2 Subsumtion Der Beschuldigte hatte im Zeitraum vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020 Einnahmen von CHF 6'350.00, die er beim Flüchtlingssozialdienst der S.________ Bern pflichtwidrig nicht meldete. Dies, obwohl ihm die Pflicht zur Meldung bekannt war. Dadurch versetzte der Beschuldigte die Mitarbeiter des Flüchtlingssozialdienstes der S.________ Bern in einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse bzw. über die leistungsrelevanten Tatsachen und erhielt er im Umfang von CHF 6'350.00 Sozialhilfebeiträge ausbezahlt, die ihm ansonsten nicht bzw. nicht in dieser Höhe ausgerichtet worden wären.