Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; je mit Hinweis). Gemäss Art.