zur Auseinandersetzung mit dem von der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz vorgeschlagenen Grenzwert von Fr. 3'000.00 vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen). Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sind weitere Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters verringern können (vgl. Art. 47 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweis). Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein.