148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag dar, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2; zur Auseinandersetzung mit dem von der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz vorgeschlagenen Grenzwert von Fr. 3'000.00 vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen).