Der entscheidende Willensentschluss aufseiten des Beschuldigten stellt derjenige zur «Mitgliedschaft» in der Organisation zwecks Beteiligung am Drogenhandel dar, sodass sämtliche diesbezüglichen Taten auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Die zeitlichen Unterbrüche zwischen den erstellten Tathandlungen sind somit ohne Belang. Die Grenze zur mengenmässigen Qualifikation wurde dabei um ein Vielfaches überschritten. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen durch die abgehandelten Tathandlungen, schuldig zu erklären.