1216 f.), die von der Verteidigung in oberer Instanz unbestritten blieben. Der Beschuldigte verübte sämtliche Taten zugunsten von und in Zusammenarbeit mit der Organisation, in die er sich bewusst eingegliedert hatte, mit der Bereitschaft, sich in unterschiedlichen Funktionen an weiteren, im Einzelnen noch nicht definierten Taten am Betäubungsmittelhandel zu beteiligen. Der entscheidende Willensentschluss aufseiten des Beschuldigten stellt derjenige zur «Mitgliedschaft» in der Organisation zwecks Beteiligung am Drogenhandel dar, sodass sämtliche diesbezüglichen Taten auf einem einheitlichen Willensakt beruhen.