Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Anstalten treffens zum Befördern und Veräussern von 410 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 110.7 Gramm reines Heroin) schuldig zu erklären, festgestellt am 10. Februar 2020. 13.4 Qualifikation (mengen- und bandenmässig) Betreffend Qualifikationen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1216 f.), die von der Verteidigung in oberer Instanz unbestritten blieben.