Sowohl das Fahrzeug als auch die Drogen standen mithin bereit, um gemäss den «Anweisungen von oben» ausgeliefert zu werden. Mit der Entgegennahme und Aufbewahrung des Heroingemischs durch den Läufer einerseits sowie die Bereithaltung des Fahrzeugs durch den Beschuldigten andererseits, befand sich die Tat in einer Phase, in der eine Anweisung genügte, um die Auslieferung und Veräusserung zu veranlassen. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Anstalten treffens zum Befördern und Veräussern von 410 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: