Während der Läufer das Heroingemisch bei sich aufbewahrte, um dieses in den folgenden Tagen gemäss «Anweisungen von oben» auszuliefern bzw. zu verkaufen, hielt sich der Beschuldigte und sein Fahrzeug jederzeit zum Transport des Läufers und des Heroingemischs zur Verfügung, ebenfalls gemäss «Anweisungen von oben». Sie waren insofern in Bereitschaft und hätten ohne weitere Vorbereitungshandlung das Heroin an die Abnehmer ausliefern können. Sowohl das Fahrzeug als auch die Drogen standen mithin bereit, um gemäss den «Anweisungen von oben» ausgeliefert zu werden.