Das oberinstanzliche Beweisergebnis hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeben, dass das in der durch G.________ benützten Wohnung sichergestellte Heroingemisch (410 Gramm) zum Verkauf vorgesehen war und der Beschuldigte hierbei nach dem modus operandi als Fahrer fungiert hätte. Während der Läufer das Heroingemisch bei sich aufbewahrte, um dieses in den folgenden Tagen gemäss «Anweisungen von oben» auszuliefern bzw. zu verkaufen, hielt sich der Beschuldigte und sein Fahrzeug jederzeit zum Transport des Läufers und des Heroingemischs zur Verfügung, ebenfalls gemäss «Anweisungen von oben».