Da das bei der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2020 bei G.________ sichergestellte Heroin noch nicht befördert und verkauft worden war, erfolgte eine Anklage und ein erstinstanzlicher Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Befördern und Veräussern von Betäubungsmitteln. Das oberinstanzliche Beweisergebnis hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeben, dass das in der durch G.________ benützten Wohnung sichergestellte Heroingemisch (410 Gramm) zum Verkauf vorgesehen war und der Beschuldigte hierbei nach dem modus operandi als Fahrer fungiert hätte.