32 13.3.4 Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2020 (AKS Ziff. I.1.4) Da das bei der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2020 bei G.________ sichergestellte Heroin noch nicht befördert und verkauft worden war, erfolgte eine Anklage und ein erstinstanzlicher Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Befördern und Veräussern von Betäubungsmitteln.