Sein Mitwirken bei den Drogenauslieferungen bei gleichzeitiger Kenntnis der Funktionsweise und der Abläufe der Organisation stellt damit eine direkte Beteiligung an den Veräusserungshandlungen dar. Mit der Vorinstanz ist somit von Mittäterschaft zur Veräusserung auszugehen. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Befördern und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 14.25 Gramm reines Heroin [E.________]), 1'500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 405 Gramm reines Heroin [G.__