Durch die koordinierte Zusammenarbeit mit dem Läufer beteiligte er sich unmittelbar an den Veräusserungshandlungen, auch wenn er die Drogen nicht auf sich trug. Innerhalb der Organisation, in die sich der Beschuldigte bewusst eingliedern liess, wurde eine professionelle Arbeitsteilung praktiziert. Wie die Vorinstanz treffend umschrieb, bildete der Beschuldigte dabei mit dem jeweiligen Läufer ein «Ausliefer- bzw. Verteilteam». Sein Mitwirken bei den Drogenauslieferungen bei gleichzeitiger Kenntnis der Funktionsweise und der Abläufe der Organisation stellt damit eine direkte Beteiligung an den Veräusserungshandlungen dar.