Der Beschuldigte leistete durch seine Fahrdienste überdies einen aktiven, konkreten und unmittelbaren Beitrag zum Verkauf des mitgeführten Heroingemischs. Der Beschuldigte musste den Inhalt der von den Läufern mitgeführten Tasche nicht sehen, um zu wissen, dass sich Heroin darin befindet, das an Abnehmer verkauft wird (vgl. den oberinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung, pag. 1334 f.). Der Ablauf der Auslieferung war dem Beschuldigten bestens bekannt. Durch die koordinierte Zusammenarbeit mit dem Läufer beteiligte er sich unmittelbar an den Veräusserungshandlungen, auch wenn er die Drogen nicht auf sich trug.