Vor diesem Hintergrund erscheint der Beschuldigte eher als Mittäter denn als Gehilfe. Schlussendlich kann dies aufgrund des Verschlechterungsverbots aber offenbleiben und ist mit der Vorinstanz im Ergebnis von Gehilfenschaft auszugehen. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gehilfenschaft zum Veräussern von insgesamt 5'850 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 23 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 1'345.50 Gramm reines Heroin) in der Zeit vom 20. September 2019 bis 18. November 2019 schuldig zu erklären.