Gemäss der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte damit der Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, wobei es ein Grenzfall zur Mittäterschaft sei. Die Beherbergung in der Wohnung des Beschuldigten ermöglichte es dem Läufer, ungestört dem Drogenhandel nachzugehen. Darüber hinaus kümmerte sich der Beschuldigte um den unbekannten Läufer und kontrollierte ihn richtiggehend (kein Schlüssel, Einsperren in Wohnung, Versorgung mit Lebensmitteln, Koordination/Absprache mit D.________), damit der Drogenhandel möglichst unbemerkt blieb und das Risiko, aufzufliegen, möglichst gering ausfiel.