Funktion als Logisgeber (AKS Ziff. I.1.1) Gemäss Beweisergebnis stellte der Beschuldigte wissentlich und willentlich seine Wohnung für zwei Monate gegen eine Entschädigung von CHF 1'300.00 pro Monat einem unbekannten Läufer zur Verfügung, der in dieser Zeit im Wissen des Beschuldigten Heroin von D.________ entgegennahm und weiterverkaufte, konkret 13 Drogenpakete à 450 Gramm Heroingemisch (Heroin-Hydrochlorid 23 %). Gemäss der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte damit der Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, wobei es ein Grenzfall zur Mittäterschaft sei.