In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann aufgrund des abgehörten Telefonats vom 16. September 2019 zwischen D.________ und «L.___(Alias)» sodann grundsätzlich als erstellt erachtet werden, dass der unbekannte Läufer bereits am 16. September 2019 beim Beschuldigten logierte (vgl. pag. 182 Z. 197 ff. und pag. 198 f.), weshalb der Tatzeitraum bereits ab 16. September 2019 festzusetzen wäre. Wie zuvor erläutert (E. 9.3.4 oben), steht der Erweiterung des Tatzeitraums allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen.