641 ff.), und kannte seine Rechte, wie er mehrmals betonte (pag. 434 f.; pag. 327). Bei der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte sich zudem, dass er über gute passive Deutschkenntnisse verfügt (vgl. auch den Sprachnachweis in pag. 633). Es ist somit davon auszugehen, dass er seine Pflichten zur Meldung jeglicher Veränderung der finanziellen Verhältnisse und allfälliger Einkünfte tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, wie er es am 6. und 24. Mai 2019 unterschriftlich bestätigte (vgl. edierte Akten S.________, Faszikel 4).