29 ebenfalls für die Kenntnis seiner Pflichten (pag. 470, Z. 1168 ff., wobei mit «Vorgesetzter» seine Betreuungsperson beim Sozialdienstes gemeint sein dürfte). Seine Kommunikation mit dem Kompetenzzentrum Integration erscheint keinesfalls so, als wäre der Beschuldigte blosser «Spielball der Behörden» gewesen. So war er durchaus imstande, Forderungen zu formulieren (pag. 641 ff.), und kannte seine Rechte, wie er mehrmals betonte (pag.