12.3 Erwägungen der Kammer Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er um seine Pflicht zur Meldung jeglicher Änderungen der finanziellen Verhältnisse und insbesondere allfälliger Einkünfte nicht gewusst habe bzw. dass er einfach unterzeichnet habe, was ihm vorgehalten worden sei (pag. 1322, Z. 8 ff.), sind nicht glaubhaft. Während der Untersuchung hatte der Beschuldigte noch behauptet, er habe keine Meldung an den Flüchtlingssozialdienst gemacht, weil keine Veränderungen eingetreten seien (pag. 470, Z. 1166), und nicht, weil er keine Kenntnis seiner Pflichten hatte.