Er habe mithin gewusst, dass er Einnahmen jeglicher Art der zuständigen Sozialbehörde zu melden habe und das entsprechende Dokument bzw. das Gesuch um Sozialhilfe vom 6. Mai 2019 unterzeichnet. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt, mit der Präzisierung des Tatzeitraums vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020. 12.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der Mitteilungspflicht über geänderte finanzielle Verhältnisse gehabt habe, wie er konstant ausgesagt habe (pag. 1335). 12.3 Erwägungen der Kammer