12.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz stellte in beweismässiger Hinsicht fest, dass der Beschuldigte seit November 2018 vom Flüchtlingssozialdienst der S.________ Bern unterstützt worden sei. Das Beweisergebnis habe ferner ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020 erzielte Einnahmen in der Höhe von mindestens CHF 7'400.00 (2 x CHF 1'300.00 für Logis + 16 x CHF 300.00 für Fahrdienst) pflichtwidrig nicht gemeldet habe, obwohl der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten informiert worden sei.